Statuten

Name und Zweck

§ 1

Die Fasnachtsgesellschaft „Meler Galgevögel“, Möhlin, nachfolgend „MGV“ genannt, ist ein Verein nach Art.60 ZGB bezweckt die Wahrung und Förderung des fasnächtlichen Brauchtums und die Pflege der Kameradschaft.

Zusammensetzung

§ 2

Die MGV besteht aus Galgenstricken, Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder.

§ 3

Galgenstrick kann werden, wer die gesetzlichen Schulpflicht absolviert hat und bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegt. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftliches Gesuch der Vorstand

§ 4

Aktivmitglied kann werden, wer zwei Fasnachten als Galgenstrick bestanden hat. Über die Ernennung als Aktivmitglied entscheidet die Generalversammlung.

§ 5

Ehrenmitglied kann werden, wer sich als Aktivmitglied besonders für die Belange der MGV verdient gemacht hat. Über die Ernennung als Ehrenmitglied Entscheidet der Vorstand.

§ 6

Für die Passivmitgliedschaft kann sich jeder Bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Organe

§ 7

Die Generalversammlung, der Vorstand und das Revisorat sind die Organe der MGV, Generalversammlung ist in der Regel bis zum 30. Juni durchzuführen.

§ 8

1
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitglieder. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst.

2
Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

3
Der Vize-Präsident vertritt im Verhinderungsfälle den Präsidenten, übernimmt dessen Funktionen und Sonderaufgaben.

4
Der Aktuar besorgt die Schriftlichen Arbeiten und archiviert die Schriftstücke. Er erstellt und bewirtschaftet das Mitgliederverzeichnis.

5
Der Protokollführer verfasst die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen.

6
Der Kassier besorgt pflichtgemäss das gesamte Kassawesen. Die Jahresrechnung ist alljährlich dem Vorstand, den Revisoren und der Generalversammlung vorzulegen. Die Jahresrechnung muss 10 Tage vor der Generalversammlung beim Kassier zur Einsichtnahme aufliegen. Das Kassenjahr beginnt mit dem 1. Mai und endet am 30. April

7
Der Materialverwalter bewirtschaftet und verwaltet das Material der MGV.

8
Der Guggenchef organisiert und leitet die Guggenmusik.

9
Weiter Vorstandsmitglieder funktionieren als Beisitzer und für besondere Aufgaben.

10
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes für ausserordentliche Geschäfte beträgt während des Geschäftsjahres gesamthaft Fr. 5000.-.

11
Der Vorstand organisiert und leitet Veranstaltungen. Er entscheidet über die Zusprechung von Gratifikationen bei Vorarbeiten und an Umzügen sowie Sanktionen gegen Mitglieder, welche die Schweigepflicht im Sinne von § 11 verletzen.

Gratifikations- und Sanktions- entscheide sind innert 20 Tagen seit Eröffnung an die Generalversammlung weiterziehbar.

§9

1
Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme der Aktivmitglieder, über die Höhe des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder sowie die Verwendung des Vereinsvermögen.

2
Die Generalversammlung wählt den Vorstand und in separater Wahl den Präsident und den Kassier sowie mindestens 2 Rechnungsrevisoren.

3
Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins, sofern nicht mindestens 7 Mitglieder für dessen Bestehen eintreten.

4
Die Generalversammlung entscheidet über Einsprachen gegen Gratifikations- und Sanktions- entscheide des Vorstandes im Sinne von § 8 der Statuten.

5
Die Generalversammlung entscheidet über die Vollmacht des Vorstandes zur Prozessführung.

6
Zwei Drittel der Aktiven Generalversammlung Teilnehmer können eine Statuten Änderung beantragen.

§10

Das Revisorat besteht aus mindestens ‚2 Rechnungsrevisoren, welche die Rechnung jährlich prüfen und der Generalversammlung Bericht erstatten. Sie sind in der Regel nur 2 mal widerwählbar (Rotation).

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11

1
Aktivmitglieder haben sich für die Vereinszwecke angemessen einzusetzen und  jährlich einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Passivmitglieder haben jährlich den Jahresbeitrag zu bezahlen. Mitglieder, die Mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug sind, sind von Amtes wegen vom Verein ausgeschlossen. Galgestricke haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

2
Mitglieder, die dem Vereinszweck entgegenwirken, die Ehre des Vereins gefährden, Vereinsbeschlüsse missachten , können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gemäss §9,3

3
Im Zusammenhang mit Vorbereitungen zum Fasnachtsumzug, insbesondere Festlegen der Sujets, unterliegen alle Mitglieder und Galgenstricke der Schweigepflicht. Gegen Fehlbare können Sanktionen erlassen werden.

4
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht an den ordentlichen Versammlungen. Mitglieder, die austreten oder Ausgeschlossen werden, verlieren ihren Anspruch am Vereinsvermögen.

Ausschluss der Vereinshaftung

§12

1
Der Verein haftet nur für entliehenes Material, das zu Vereins Zwecken entliehen wurde.

2
Zur Kontrolle darf Leihmaterial nur gegen entsprechende Gutscheine ausgeliehen werden.

3
Haftung des Vereins nach Art. 75a ZGB

Auflösung des Vereins

§13

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins darf die Hälfte des vorhandenen Vermögens von den Aktivmitgliedern für gesellige Zwecke verwendet werden. Die andere Hälfte ist einer Gemeinnützigen, örtlichen Organisation zuzuwenden.

Anwendbares Recht

§14

Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) über „Vereine“ (Artikel 60 ff. ZGB).

§ 15

Diese Statuten ersetzen alle früheren Bestimmungen, welche von der Generalversammlung erlassen wurden.